Vereinssatzung

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26.09.2020

Geändert durch die Mitgliederversammlung am 03.07.2021.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen „Cohesion of Wolves“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form, e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Erftstadt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.2020.

4. Der Verein „Cohesion of Wolves” soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK

§ 2.1

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Esports und die gemeinschaftliche Ausübung von Computerspielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll. Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind.

    a) Diese Spiele können in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen vertreten sein.

    b) Bei der Arbeit und den Zielen des Vereins genießt deshalb die Förderung der Benutzung von vernetzten Computersystemen und der damit zusammenhängenden Vermittlung von fachspezifischem Wissen um Installation, Konfiguration und Benutzung von Hard-und Software den größten Stellenwert.

§ 2.2

Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.

§ 2.3

Außerdem wird der gemeinsame Informations-und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt.

    a) Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern, als auch zwischen vereinsexternen Personen und Mitgliedern stattfinden.

    b) die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bzw. den Austausch über moderne Informationsdienste (Newsgroups, Foren, Chats, E-Mail) die Möglichkeit gibt, sich mit erfahrenen Computerbenutzern auszutauschen.

§ 2.4 Diese Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    a) die Unterhaltung einer Website als zentrale Kommunikationsplattform,

    b) die Unterhaltung eines sogenannten Voiceservers zur einfachen verbalen Kommunikation über das Internet,

    c) die Teilnahme an nationalen oder internationalen Ligen oder Turnieren,

    d) regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams zur Verbesserung der Fähigkeiten der Spieler im Spiel

    e) die Organisation und Veranstaltung von LAN-bzw.Online-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer in ihrem Umgang mit Computern und Computernetzwerken geschult werden und die Möglichkeit haben ihre sportlichen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports). Mitunter werden freilich die organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der veranstaltenden Mitglieder ausgebaut.

    f) die optionale Anmietung von Spielservern, um optimale Ergebnisse im sportlichen Wettkampf zu erreichen,

    g) die optionale Teilnahme an Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN-Partys) und anderweitigen Treffen der Mitglieder verfolgt.

    h) Vernetzung des Vereines mit Organisationen ähnlichen Zwecks oder Interessen, zur weiterführenden Etablierung des eSports in Deutschland.

    i) die Vermittlung von Werten wie Respekt, Toleranz, Rücksichtnahme sowie Gerechtigkeit im

Sinne von sportlichem Fair-Play, online als auch außerhalb des Internets, unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Normen und der Gleichbehandlung aller Menschen ohne Wertung derer individuellen Persönlichkeiten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Der Verein strebt an, künftig als gemeinnützig anerkannt zu werden und ergreift dafür die geeigneten Maßnahmen. Der Verein verfolgt dann ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

5. Satzungsänderungen, die von dem Vereinsregister oder den Finanzbehörden aus vereins-, steuer- oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt werden, können durch den Vorstand beschlossen werden, sofern sie keine Änderung des Satzungszwecks beinhalten. Dies gilt insbesondere für solche Satzungsänderungen, die von dem Vereinsregister aus vereinsrechtlichen Gründen oder von der Finanzbehörde für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für erforderlich erachtet werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern sowie ggf. Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft steht ohne tatsächliche Einschränkung jedem offen. Mitglied können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Mitglied, welches eine juristische Person ist, wird durch seine gesetzliche Vertreter oder eine von diesem bevollmächtigte Person vertreten.

2. Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins in angemessenem Umfang zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell oder inhaltlich unterstützen will.

5. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen Mitgliedern verliehen und aberkannt. Ein Ehrenmitglied ist eine Person, welche durch außerordentliche Leistung in Verein und/oder Community eine Ehrung verdient und dem Verein sehr weitergeholfen hat. Ihre Verdienste sind Meilensteine in der Weiterentwicklung des Vereins. Es können sowohl aktive Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ zum Ehrenmitglied ernannt werden.

6. Gründungsmitglieder sind alle die bei der Vereinsgründung am 26.09.2020 im Haus Germania in Erftstadt anwesend waren. Der Status des Gründungsmitglieds ist lediglich symbolisch und hat keinerlei Privilegien vor einem ordentlichen Mitglied.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und insbesondere dafür dienliche Informationen beizutragen.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand des Vereins über jede Anschriften- oder Firmierungsänderung zu informieren.

9. Der Verein kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche, aber auch juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlungen erst ab ihrer Volljährigkeit.

2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides vom Antragsteller Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt

    b) durch Ausschluss

    c) durch Tod

    d) oder durch Auflösung der juristischen Person

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Postweg oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den

Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

4. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

5. Die Auflösung einer juristischen Person bewirkt das sofortige Ausscheiden.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 BEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang auf der Homepage (oder Rundschreiben, etc.) bekanntgegeben.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 7 ORGANE

Die Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    c) der Kassenwart

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Die Vorstands- und Finanzberichte entgegenzunehmen und zu beraten

    b) Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

    c) Festlegung der Beitragsordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Mitglieder

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter nach Bedarf, mindestens einmal bis spätestens 31. Dezember pro Kalenderjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens einen Monat vorher schriftlich oder via E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand Veränderungen an der E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das zugrunde liegende Konzept wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Satzung.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    a) Vorstands- und Finanzbericht

    b) Entlastung des Vorstandes und der Vereinsfinanzen

    c) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen

    d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

7. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Sofern die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und beurkundet.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Diese Vollmacht darf nur im Sinne des abwesenden Mitgliedes ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

12. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

§ 9 VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    a) ein Vorsitzender

    b) ein stellvertretender Vorsitzender

    c) ein Kassenwart

2. Der Vorstandvorsitzende, sowie der Kassenwart wird von der Gründungsversammlung auf Lebenszeit gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

7. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

8. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 10 KASSENWART

1. Der Kassenwart wird von der Gründungsversammlung auf Lebenszeit gewählt.

2. Aufgaben des Kassenwartes sind

    a) die ordnungsgemäße Führung der Vereinsfinanzen

    b) die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge

    c) die ordnungsgemäße Verwaltung des Umlagen- und Spendengeschäftes

    d) die Anfertigung eines Finanzberichts für die Mitgliederversammlung

§ 11 VEREINSAUFLÖSUNG

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von Vier-Fünftel der Mitglieder erforderlich.

3. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erftstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§13 HAFTUNG

1. Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht für Schäden in Form der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.